Corona

Allgemeinverfügung für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

Sehr geehrter Bürgerinnen und Bürger,

 

bitte beachten Sie die Allgemeinverfügung des Landrats des Wartburgkreises vom 19.3.2020. Das öffentliche Leben wird damit bis zum 19. April 2020 weitgehend eingeschränkt. Ziel ist die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19.

 

I. Die Allgemeinverfügungen vom 16.3. und 17.3.2020 sind außer Kraft.

II. Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen

  • Es gilt jetzt das generelle Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen. Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen.
  • Für besondere Veranstaltungen gilt:
    1. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
    2. Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

III. Schließung von Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 5 IfSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

  1. Alle Schulen und Berufsschulen, Sportanlagen und Jugendeinrichtungen werden bis zum 19. April 2020 geschlossen.
  2. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Näheres wird in einer ergänzenden Anordnung bestimmt.

Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Ziffer IV 6 Satz 1 gilt entsprechend, Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

IV. Verbote und Beschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID

  1. Schließung von Einrichtungen und Angebote  - unabhängig von Trägerschaft und Eigentumsverhältnissen schließen sämtliche Einrichtungen und Angebote.

Schließen müssen auch

- Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke;

- Friseure und Barbiergeschäfte;

- Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios;

- Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote.

Bitte informieren Sie sich!

  1. Einrichtungen für den Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Ausnahmen

a) Von der Schließung ausgenommen sind – d.h. offen bleiben -

- Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden;

- Banken und Sparkassen;

- Apotheken;

- Drogerien;

- Sanitätshäuser;

- Optiker;

- Hörgeräteakustiker;

- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen;

- Abhol- und Lieferdienste;

- Wäschereien und Reinigungen;

- Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;

- Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte;

- Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte;

- Fernabsatzhandel;

- der Großhandel.

b) Von der Schließung ausgenommen sind ebenfalls Handwerks-, Dienstleistungs- und  Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz–Reparaturen – d.h. die bleiben auch offen –

c) Von der Schließung ausgenommen sind ferner Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege), sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt – d.h. die bleiben auch offen –

 

Weiter zu beachten sind z.B. strenge Auflagen der Hygiene, Einhalten von 1,50 m Abstand, Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime – Informieren Sie sich zu den weiteren Einzelheiten in der Allgemeinverfügung!

 

  1. Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitations- Einrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)

Die Allgemeinverfügung fasst zahlreiche Regelungen zu Schließungen von Besuchern nutzbarer Einrichtungen in Krankenhäsuer, auch zu Besuchsverboten in Krankenhäusern sowie zu Hygienemaßnahmen. Informieren Sie sich!

 

  1. Verbot des Betriebes von Gaststätten

Der Betrieb von Gaststätten wird untersagt.

 

Weitere Punkte sind

  1. Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
  2. Besondere Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebieten sowie Personen, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde.
  3. Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 ff SchKG

 

 

Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Weitere Infos finden Sie im Dokument!

 

Abschießend noch der Hinweis: Bitte informieren Sie sich bei den offiziellen Stellen und halten Sie sich auf dem Laufenden.

Und vor allem: Bleiben Sie schön gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gerald Slotosch