Erinnerung an Räum- und Streupflicht

Nachdem uns der Winter fest im Griff hat, möchten wir heute nochmals alle Bürgerinnen und Bürger auf ihre Räum- und Streupflicht aufmerksam machen. Die Stadt Ruhla hat die allgemeine Straßenreinigung und den Winterdienst im Rahmen der Straßenreinigungssatzung geregelt und bestimmte Pflichten auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke (Verpflichtete) übertragen. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass nach Möglichkeit keine Behinderungen mehr bestehen. Dazu im Einzelnen folgende Regelungen.

  1. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
  2. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche vorhanden ist.
  3. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
  4. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung auf dem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung zuständig.
  5. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
  6. Als Streumaterial sind vor allem umweltfreundliche, abstumpfende Materialien, wie z. B. Sand, Splitt und ähnliches zu verwenden.
  7. Bei großem Schneefall muss der Schnee, sofern der Platz auf dem Gehweg nicht mehr ausreicht, in die Vorgärten oder an andere geeignete Stellen gebracht werden. Der Schnee darf nicht auf die Straße geschoben oder verkehrsbehindernd gelagert werden. Die Ablagerung der anfallenden Schneemassen auf Verkehrsflächen (Fahrbahnrand) darf nur erfolgen, wenn es außerhalb des Verkehrsraumes keine Möglichkeit gibt. In der Regel ist es dann möglich, den Schnee so abzulagern, dass entlang des Bordsteins ein Wall entsteht, gegen den der Fahrbahnwinterdienst den Schnee absetzen kann. Die Räum- und Streupflicht gilt für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, und ist bei Schneefall unverzüglich durchzuführen.
  8. Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen und Straßeneinläufe von Schnee freigehalten werden.
  9. Die Räum- und Streupflicht ist auch dann durchzuführen, wenn Grundstückseigentümer nicht vor Ort wohnen. Sie haben dann einen entsprechenden Dienst zu verpflichten, damit auch bei einsetzendem Schneefall oder Glätte auch tagsüber unmittelbar und gleichsam wiederkehrend geräumt und gestreut werden kann. Urlaub, Abwesenheit oder eine Gebrechlichkeit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht der Anwohner.

Sie können den kompletten Inhalt der Straßenreinigungssatzung der Stadt Ruhla auf unserer Homepage unter www.ruhla.de nachlesen.

 

gez. Dr. Slotosch
Bürgermeister