Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ruhla als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Seebach

Festsetzung der Hundesteuer der Stadt Ruhla für das Jahr 2024 und Folgejahre

Die Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Ruhla bildet die derzeit gültige Hundesteuersatzung vom 05.12.2005 in Verbindung mit der 2. Änderungssatzung vom 20.04.2015.

Allen Hundesteuerpflichtigen ist 2023 ein Bescheid über den zu zahlenden Betrag zugegangen, welcher auch für die Folgejahre gilt.

Ab 2024 werden keine neuen Bescheide für die Hundesteuer verschickt, insofern keine Änderungen eintreten.

Zahlungspflicht:

Für Steuerpflichtige, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, wird die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin 15.05. mittels SEPA-Lastschriftmandat abgebucht. Alle anderen Steuerpflichtigen werden aufgefordert, die Hundesteuer unter Angabe des Kassenzeichens auf nachstehende Bankverbindung zu entrichten.

Bankverbindung der Stadt Ruhla:

IBAN: DE86840550500000010308

BIC:    HELADEF1WAK

Bei nicht termingerechter Zahlung wird das Mahnverfahren eingeleitet und Mahngebühren und eventuelle Säumniszuschläge als zusätzliche Kosten berechnet. Um dies zu vermeiden, bittet die Stadtverwaltung daher alle Selbstzahler, die fällige Hundesteuer pünktlich zu begleichen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die öffentliche Bekanntgabe kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Ruhla einzulegen. Die Frist beginnt mit Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Ruhla, den 06.05.2024

 

gez. Dr. Slotosch

Bürgermeister