Wichtige Hinweise zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegen-ständen und Feuerwerkskörpern

In wenigen Tagen steht der Jahreswechsel an und viele nehmen dies zum Anlass, um ihr privates Feuerwerk zu veranstalten. Nicht jedem und jeder ist dabei bewusst, dass es sich bei Silvesterkrachern um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die bei unsachgemäßer Handhabung großen Schaden anrichten können. Der leichtsinnige Umgang mit Feuerwerkskörpern kann dabei zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. Schwere Verletzungen, Sachschäden oder Brände können dann die Folge sein. Deshalb weisen wir daraufhin, dass pyrotechnische Gegenstände auch nicht in Kinderhände gehören und Eltern und Erziehungsberechtigte für ihre Kinder verantwortlich sind.
Die derzeit gültige Sprengstoffverordnung sieht vor das, dass Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nicht nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen, Senioren- und Pflegeheimen, sondern auch in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist. Das sind u. a. Fachwerkhäuser und das neu gebaute Sport- und Freizeitzentrum Thal mit seinem Kunstrasenplatz. Aufgrund der erhöhten Brandgefahr ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dort gesetzlich verboten. Dieses Verbot beruht auf § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Das Gesetz regelt weiter, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres erlaubt ist (gilt nicht für die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis). Wenn Sie pyrotechnische Gegenstände erwerben, achten Sie dringend darauf, dass Sie nur zugelassene Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und Freigabe des Bundesamt für Materialforschung (BAM) kaufen. Nicht geprüfte pyrotechnische Artikel aus dem Ausland (z.B. die sogenannten „Polen-Böller“) stellen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit dar und sind daher verboten!
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften können empfindliche Bußgelder oder gar Strafverfahren zur Folge haben. Weiter müssen die Verursacher von Schäden zusätzlich mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen.
Denken Sie beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bitte auch an die vielen Wildtiere und Haustiere, welche durch den Lärm der Feuerwerkskörper aufgeschreckt werden.

gez. Hartung
Bürgermeister