Antrag Sperrzeitverkürzung
Eine Sperrzeit gilt für folgende Veranstaltungen: 1. Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 22:00 Uhr, 2. Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 24:00 Uhr, 3. Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mitumfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 01:00 Uhr. Die Sperrzeit endet für die genannten Veranstaltungen um 06:00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Abgabeart: • persönlich • per Post • online