Erfüllende Gemeinde für Seebach

Die Stadt Ruhla ist seit dem 01.01.2006 erfüllende Gemeinde für Seebach. D.h. vereinfacht, dass die Stadtverwaltung Ruhla bestimmte Verwaltungsaufgaben für die Gemeinde Seebach gegen Kostenersatz übernimmt. Nachfolgend werden dazu die Rechtslage, die Aufgaben und der Kostenersatz erläutert.

Was ist eine erfüllende Gemeinde?

 

1. Rechtslage dieser besonderen Kommunalstruktur
Bei dem Gebilde der erfüllenden Gemeinde handelt es sich um eine Thüringer Besonderheit in der Struktur der bundesdeutschen Kommunallandschaft. Neben der Verwaltungsgemeinschaft als dienstherrenfähige Körperschaft soll bei ungleichgewichtiger Verteilung der Einwohnerzahlen die dominante („erfüllende“) Gemeinde die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der „beauftragenden“ Gemeinde übernehmen. Dann bedarf es keiner Schaffung eines neuen Verbandes. Die beauftragende Gemeinde (Seebach) bleibt auch hier selbständig und gibt einen Teil ihres Aufgabenkatalogs an die Stadt Ruhla ab.

2. Aufgaben der erfüllenden Gemeinde
Die Stadt Ruhla nimmt kraft Gesetz alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde Seebach wahr. Dazu zählen insbesondere Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie die ordnungsgemäße Erledigung des Personenstands- und Meldewesens.  

Darüber hinaus können durch eine einvernehmliche Zweckvereinbarung (§ 7 ThürKGG) einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises (z. B. Bauleitplanung oder die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen) auf die erfüllende Gemeinde übertragen werden, deren Organe dann diese Kompetenzen wahrnehmen, ohne dass es einer Mitwirkung der Mitgliedsgemeinde bedarf, §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 ThürKO.

3. Kostenersatz für Verwaltungserfüllung
Für die Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis hat die Stadt Ruhla Anspruch auf Kostenersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit nicht zur Deckung der Kosten ausreichen. Die Kosten, die der Stadt Ruhla entstehen, sind von der Gemeinde Seebach entsprechend ihrer Einwohnerzahl zu tragen.

Sofern Aufgaben des eigenen Wirkungskreises übertragen wurden (z. B. Bauverwaltung), hat die Zweckvereinbarung über die Kostentragung unter Berücksichtigung der Beschränkung auf die bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Personal- und Sachkosten eine Regelung zu treffen, § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürKO.